Zugang der Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2024 besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.

Maßgeblich sei allein der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt, sofern die Zustellung durch einen solchen erfolgt ist. Auf die genaue Uhrzeit, zu der in dem örtlichen Postbezirk die Zustellung erfolgt, kommt es nicht an.

Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, vielmehr ist eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächeliche Kenntnisnahme zu treffen.

RA Peter Sänger