Die unterschiedliche Höhe einer Inflationsausgleichsprämie kann zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führen. Dies entschied das Arbeitsgericht Hagen mit Urteil vom 19.09.2023.
Der Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer-Gruppen nach Betriebszugehörigkeit, Gehalt und Voll- bzw. Teilzeit gebildet und eine Inflationsausgleichsprämie zwischen 200,00 € und 1.000,00 € gezahlt. Der klagende Arbeitnehmer hatte 500,00 € erhalten.
Das Arbeitsgericht Hagen hat ihm weitere 500,00 € zugesprochen. Der Anspruch auf weitere Zahlung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Inflationsausgleichsprämie als Leistungsprämie auszugestalten hat das Gericht nicht anerkannt.
RA Peter Sänger