Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 05.12.2024 entschieden.
Im entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis auf ein halbes Jahr befristet und auch die Probezeit wurde für sechs Monate vereinbart.
RA Peter Sänger