Dem vom Bundesgerichtshof am 21.11.2024 entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger fuhr mit seinem PKW der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Ausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. In der Waschanlage befand sich folgender Hinweis: Achtung – keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!
Das Gericht verurteilte den Waschanlagenbetreiber zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches.
Nach Auffassung der Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts umfasst der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Vorliegend kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Dieses Risiko fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne eine erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Der vom Waschanlagenbetreiber angebrachte Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ stellt keinen ausreichenden Hinweis dahingehend dar, dass die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler davon erfasst sein soll.
RA Peter Sänger