Im Rahmen eines „Konzeptionsvertrages“ verpflichtete sich der Auftragnehmer zu Architektenleistungen, darunter auch zur Erstellung eines GU-Vertrages. Nach Vertragsschluss leistete der Aufraggeber Zahlungen in Höhe von 135.000,00 €, die er klageweise zurückforderte. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG München wies die Berufung (mit Beschluss vom 08.12.2023, mittlerweile rechtskräftig durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) zurück.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die geschuldete Erstellung eines GU-Vertrages eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellt. Die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs ist die zentrale Tätigkeit eines Juristen, mithin ureigenste juristische Tätigkeit und damit als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Die Erstellung des GU-Vertrages ist auch keine zulässige Nebentätigkeit. Bei Steuerberatern oder Maklern zählen Vertragsentwicklungen ebenso wenig zu zulässigen Nebentätigkeiten wie bei Architekten: Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeit eines Kautelarjuristen.
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf den gesamten Vertrag; der Vertrag ist nicht nur gesetzes-, sondern auch sittenwidrig. Folglich musste der Auftragnehmer die vom Auftraggeber geleistete Zahlung in vollem Umfange zurückerstatten.
RA Peter Sänger