Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2023.
Bereits mit Urteil vom 08.09.2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer am Tag einer Eigenkündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die exakt die Kündigungsfrist abdeckt.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in Fällen der Rückdatierung der AUB erschüttert, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend um mehr als zwei Tage festgestellt hat (vgl. Urteil des LAG Köln vom 21.11.2003; Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2015). Gleiches gilt auch für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in Abweichung von der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum bescheinigt, der mehr als zwei Wochen im Voraus liegt. Nur wenn es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht ist, kann eine AUB bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden.
Bereits im Jahre 2007 hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, seine persönlichen Gegenstände ca. 6 Wochen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber an seinem letzten tatsächlichen Arbeitstag aus dem Betrieb mitnimmt und sich drei aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen von zwei unterschiedlichen Ärzten ausstellen lässt.
RA Peter Sänger