Die Ankündigung oder Androhung einer Arbeitsunfähigkeit bei objektiv nicht bestehender Erkrankung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei einer objektiv nicht bestehenden Erkrankung zum Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit seinem Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, sodass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt.
Dies geht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.10.2023 hervor.
RA Peter Sänger