Das Oberlandesgericht Brandenburg hat – am 12.03.2024 – entschieden, dass, wenn ein Fußgänger, der zunächst auf einem Gehweg läuft, und ohne Rücksicht auf Radfahrer den daneben befindlichen Radweg betritt, der Fußgänger bei einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer allein für die Folgen des Unfalls haftet.
RA Peter Sänger