Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur zulässig sein, wenn der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse objektiv keine Klärung erwarten lässt.
Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.07.2024 hervor.
Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse als milderes Mittel erst gar nicht versucht. Er musste daher eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € an den Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung bezahlen.
RA Peter Sänger