Mit Urteil vom 03.07.2024 hat das Bundesarbeitsgericht folgendes entschieden:
Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Eine Klausel, die dem Arbeitgeber die einseitige Festlegung der Ziele erlaubt, ist unwirksam; sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
RA Peter Sänger