Der Bundesgerichtshof hat – am 25.02.2025 – entschieden, dass ein Unternehmer, der bei einem Fernabsatzvertrag im Rahmen einer selbstformulierten Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt, nicht zusätzlich die Telefonnummer des Unternehmers angeben muss.
Bereits durch die Angabe der E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung der Postanschrift, hat der Unternehmer den Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, schnell mit ihm in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, ohne dem Verbraucher andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Verbraucher in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer des Unternehmers auf dessen Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne weiters verfügbar war.
Nach Ansicht des BGH hat sich der Umstand, dass in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht jedoch die Telefonnummer angegeben wurde, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig (innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist) zu erklären. Denn der Unternehmer hat dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit dem Unternehmer in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.
RA Peter Sänger