Rote Hose als Kündigungsgrund

Weil sich der Arbeitnehmer beharrlich weigerte, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte rote Arbeitsschutzhose zu tragen, erhielt er die Kündigung. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb – auch in zweiter Instanz – erfolglos.

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2024) war der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Der Arbeitgeber hatte hierfür sachliche Gründe: Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.

Das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers betreffend die Hosenfarbe genügte den Richtern dagegen nicht.

Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung des Arbeitgebers nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.

RA Peter Sänger