Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses haben, wenn er die Räume als Wohnung für seine Familienangehörigen benötigt (Eigenbedarfskündigung). Cousins zählen hierbei nicht zu den Familienangehörigen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.07.2024.
Der BGH stellt darauf ab, dass zu den Familienangehörigen nur diejenigen Personen zählen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (gemäß §§ 383 ZPO, 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht.
RA Peter Sänger