Der Bundesgerichtshof hat – am 10.07.2024 – entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat.
Die Entscheidung betraf ein Wohnraummietverhältnis, im Rahmen dessen der Mieter eine Barkaution geleistet hat.
RA Peter Sänger